ZEITSTEMPEL AUF BASIS VON BLOCKCHAIN-TECHNOLOGIE
O&P-TIMESTAMPING
Derzeit arbeiten wir an einer Möglichkeit, Ihnen basierend auf der dezentralen Blockchain-Technologie unveränderliche und unfälschbare Zeitstempel zur Verfügung zu stellen. Diese Zeitstempel, in der Sprache der Kryptographie auch einfach „Timestamps“ genannt, liefern einen sicheren Datumsnachweis, der vor Behörden oder Wettbewerbern angeführt werden kann.
Obwohl der nationale und internationale gewerbliche Rechtsschutz ein vergleichsweise komplexes rechtliches Gebiet ist und wir daher nicht immer mit Gewissheit sagen können, wie Ihr Fall ausgehen wird, wird der Nachweis dessen, was Sie wann geschaffen oder benutzt haben, eine wichtige Hilfe sein. Wir arbeiten daran, Ihnen diesen Nachweis auf einfache und kostengünstige Art und Weise zur Verfügung stellen zu können, damit Sie Ihre Arbeit frühzeitig und vor allem routiniert schützen können.
Vorbenutzungsrecht
In Deutschland gilt das „First-to-File“-Prinzip, d.h. das Patent steht in der Regel demjenigen zu, der es als erstes beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat. Hiervon gibt es in § 12 PatG allerdings eine Ausnahme, denn hiernach tritt die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht ein, der die mit dem Patent zu schützende Erfindung bereits vor der Anmeldung des Patents verwendet hat.
Der BGH hat hierzu in einem Urteil aus dem Jahr 2012 ausgeführt, dass die nach § 12 PatG für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts erforderliche Benutzungshandlung oder Veranstaltung voraussetzt, dass der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt hat. Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist. An einer solchen Erkenntnis fehlt es, wenn das technische Handeln über das Stadium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist (BGH, Urteil vom 12.06.2012 – X ZR 131/09 – Desmopressin).
Wenn ein Erfinder ein solches Vorbenutzungsrecht innehat, ist er nach § 12 (1) 2 PatG dazu befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.
In der Praxis kann es schwer sein, nachzuweisen, wann man in den Erfindungsbesitz gelangt ist und dass man überhaupt jemals im Besitz der Erfindung war.
Um dieses Hindernis einfacher überwinden zu können, bietet sich das O&P-Timestamping an, mit dem Sie regelmäßig Updates zu Ihren Entwicklungen mit einem Blockchain-basierten Zeitstempel versehen können.
Stand der Technik
Es kann nur dann ein Patent auf eine Erfindung erteilt werden, wenn die Erfindung bzw. das, was mit dem Patent unter Schutz gestellt werden soll, im Zeitpunkt der Anmeldung unter anderem nach §§ 3, 4 PatG neu und erfinderisch ist. Demnach wird im Erteilungsverfahren geprüft, ob es für die Erfindung, die geschützt werden soll, bereits Stand der Technik gibt, der genau diese Erfindung beschreibt, oder ob es einem Fachmann ausgehend von diesem Stand der Technik leicht gefallen wäre, zu der Erfindung zu gelangen.
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass von Unternehmen veröffentlichte Whitepaper, Broschüren, technische Datenblätter, Präsentationen oder dergleichen einer zum Patent angemeldeten Erfindung (oder sogar noch dem erteilten Patent) neuheitsschädlich gegenüberstehen oder die Erfindung nahegelegt haben. Aufgrund fehlender bzw. leicht nachträglich ergänzbarer/fälschbarer Veröffentlichungsdaten ist es dann häufig schwer, nachzuweisen, dass die Veröffentlichung tatsächlich vor der Anmeldung des Patents stattgefunden hat.
Besonders, wenn Ihnen als Unternehmen daran gelegen ist, dass für die Erfindung des Wettbewerbers kein Patent erteilt wird, weil Sie sonst eine patentverletzende Handlung begehen würden oder in Ihrer technischen Entwicklungsfreiheit zu stark eingeschränkt werden würden, können solche Probleme beim Nachweis des Veröffentlichungszeitpunktes besonders auf den Magen schlagen.
Auch hier bietet Ihnen O&P-Timestamping die Möglichkeit, Ihre Veröffentlichungen sicher mit einem Zeitstempel zu versehen.
Benutzungsnachweis
Wenn Sie die Rechte an Ihren Marken durchsetzen möchten, müssen die Marken grundsätzlich rechtserhaltend benutzt worden sein. In Bezug auf die Frage, wann eine Marke als rechtserhaltend benutzt gilt, hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte eine besonders umfangreiche und unübersichtliche Rechtsprechung entwickelt, die bisweilen zu unterschiedlichen Auffassungen bei den Behörden führt. Hinzu kommt, dass auch die gesetzliche Grundlage, vor allem in Bezug auf die unterschiedlichen Benutzungszeiträume, die für die Frage, ob rechtserhaltend benutzt wurde, zu betrachten sind, sehr komplex ist und auch dem aufmerksamen Leser viel Geduld abverlangt.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Marke rechtserhaltend benutzt wurde, wird vom DPMA, vom BPatG oder von den Zivilgerichten geprüft, wer die Marke benutzt hat, in welcher konkreten Form (wie?) und für welche konkreten Waren und Dienstleistungen (wofür?) sie benutzt wurde. Außerdem wird betrachtet, innerhalb welcher Zeiträume (wann?) welche Umsätze erzielt wurden (was?) und ob die Marke im Inland (wo?) benutzt wurde.
Bei all diesen Fragen sollte Ihre letzte Sorge sein, nachweisen zu müssen, von wann Ihre Nachweise stammen. Auch hier kann Ihnen O&P-Timestamping unter die Arme greifen.