FAQ

Gewerbliche Schutzrechte zählen zu den sogenannten Immaterialgüterrechten („geistiges Eigentum“) und gewähren ihrem Inhaber ein absolutes bzw. ausschließliches Recht an dem unter Schutz gestellten Gegenstand. Im Vergleich zum Urheberrecht, das den Schutz persönlicher geistiger Leistungen betrifft, die dem künstlerischen Bereich entstammen, werden zum gewerblichen Rechtsschutz nur die gewerblichen Schutzrechte gezählt. Zu diesen gehören unter anderem Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs, ergänzende Schutzzertifikate, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte und Betriebsgeheimnisse.

Ein gewerbliches Schutzrecht kann durch einen Hoheitsakt, also die Erteilung und/oder die Eintragung in ein staatliches oder ein von einer hierfür beauftragten zwischenstaatlichen Organisation geführtes Register, erhalten werden. Dies trifft zum Beispiel für Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken oder Designs zu. Daneben können einige gewerbliche Schutzrechte aber auch durch bloße Benutzung entstehen, wie zum Beispiel Benutzungsmarken durch intensive Benutzung eines Zeichens am Markt, geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen oder Werktitel bereits durch erstmalige Verwendung eines Zeichen, oder auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch Bekanntmachung eines Musters in der Gemeinschaft.

Wie bereits erwähnt, gewährt ein gewerbliches Schutzrecht ein absolutes oder ein ausschließliches Recht an dem Gegenstand (z.B. eine Erfindung, ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen oder ein Design), der mit dem Schutzrecht unter Schutz gestellt wird. Das bedeutet, dass es Dritten – also Ihren Wettbewerbern – untersagt ist, das, was mit Ihrem Schutzrecht geschützt ist, im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Gegen einen Schutzrechtsverletzer können Sie als Inhaber eines solchen Schutzrechts einen ganzen Baum an Ansprüchen haben. So zum Beispiel einen Unterlassungsanspruch, mit dem Sie Ihrem Wettbewerber die weitere Benutzung untersagen können, einen Schadensersatzanspruch, mit dem Sie beispielsweise Ihren entgangenen Gewinn einfordern können, einen Vernichtungsanspruch, einen Auskunftsanspruch, mit dem Sie Einblicke in die Herkunft und die Vertriebswege des verletzenden Produktes erhalten können, oder auch einen Anspruch auf zollamtliche Beschlagnahme. Darüber hinaus ist die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes auch strafrechtlich relevant – ein Verletzer macht sich also prinzipiell strafbar, wenn er Ihr Schutzrecht verletzt.

Eines vorweg: gewerbliche Schutzrechte sind aufgrund einiger Faktoren nicht günstig. So fallen einerseits unter anderem für Anmeldung, Prüfung, Erteilung und Aufrechterhaltung von behördlicher Seite nicht unerhebliche Kosten an. Andererseits handelt es sich auch um komplexe Rechtsgebiete, weswegen die sachkundige Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt beinahe unerlässlich ist, wodurch ebenfalls Kosten anfallen. Zur Erleichterung kann aber gesagt werden: die Kosten werden nicht sofort fällig, sondern verteilen sich über die Dauer eines Schutzrechts. Zu berücksichtigen ist hier aber, dass die Aufrechterhaltungskosten mit jeder Fälligkeit sukzessive ansteigen.

Um nun ein kleines Gespür für die tatsächlichen Kosten zu erhalten: die Anmeldegebühr beispielsweise für ein deutsches Patent beginnt bei 40€, die Prüfungsgebühr beträgt 350€ und die Jahresgebühr für das 3. Patentjahr beträgt 70€ – wohingegen die Gebühr für das 20. und letzte Patentjahr schon 1940€ beträgt. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Anfertigung einer Patentanmeldung anspruchsvoll ist und Raum für viele Fehler bietet – für ein rechtsbeständiges Schutzrecht sollte also auch hier kein weiter Bogen um einen Patentanwalt geschlagen werden.

Ein Patent wird für eine Dauer von 20 Jahren für eine Erfindung erteilt, wenn sie sich auf irgendeinem Gebiet der Technik bewegt und sofern sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

  • Ein Beispiel:
    Ihnen kommt beim Kochen die Idee für eine praktische Verbesserung Ihres Kochtopfes – hier könnte ein Patent angedacht werden.

Nicht zu den Erfindungen zählen aber bloße Entdeckungen sowie reine Theorien, ästhetische Formschöpfungen (denn diese sind dem Designschutz vorbehalten), Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (beispielsweise die bloße Abarbeitung von Rechenschritten eines EDV-Programms) oder die Wiedergabe von Informationen.
Der Schutzbereich eines Patents wird durch sogenannte Patentansprüche bestimmt. Dies sind im Grunde genommen Textpassagen, in denen der unter Schutz gestellte Gegenstand abstrakt-rechtlich „beschrieben“ und in denen festgelegt wird, was nun genau unter Schutz gestellt ist. Fällt ein anderes Produkt unter diese „Beschreibung“, dann wird das Patent verletzt.

Das Gleiche gilt im Wesentlichen für Gebrauchsmuster – mit dem Unterschied, dass es sich beim Gebrauchsmuster um ein materiell-rechtlich ungeprüftes Schutzrecht handelt (das also in der Regel sofort eingetragen wird), es nur 10 Jahre dauert und keine Verfahren unter Schutz gestellt werden können.

Eine eingetragene Marke hingegen schützt für eine Dauer von 10 Jahren ein Zeichen in Bezug auf bestimmte Produkte, die sogenannten Waren und Dienstleistungen, sofern das Zeichen – neben vielen weiteren Gründen – unter anderem Unterscheidungskraft hat, also als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen werden kann, und kein Freihaltebedürfnis besteht, also das Zeichen nicht für den Wettbewerb freigehalten werden muss, um als beschreibende Angabe verwendet werden zu können (z.B. „grün“ für „Äpfel“).

  • Ein Beispiel:
    Sie haben vor, sich als Designer von handgefertigten Taschen einen Namen zu machen und haben auch schon eine gute Idee für ein einprägsames Logo. Hier könnte beispielsweise eine Wort-Bildmarke für die Waren „Rucksäcke und Freizeittaschen“ angedacht werden.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich durch deren sogenannte Kennzeichnungskraft. Hier gilt eine stark vereinfachte, grobe Daumenregel: je mehr ein Zeichen als beschreibend für die Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann, desto geringer ist die Kennzeichnungskraft – und je intensiver benutzt eine Marke ist, desto höher ist sie.
Der starke Vorteil einer Marke: sie können die Schutzdauer einer Marke beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängern. Dadurch zählen besonders alte und bekannte Marken häufig zu den wertvollsten Vermögenswerten eines Unternehmens.

Zu guter Letzt schützt ein eingetragenes Design für die Dauer von bis zu 25 Jahren die zwei- oder dreidimensionale (geschmackliche) Erscheinungsform eines Erzeugnisses, sofern diese neu ist und Eigenart hat.

  • Ein Beispiel:
    Sie sind oben besagter Designer und haben nun auch die ersten Modelle hergestellt, die es so am Markt noch nicht gab und mit denen Sie wirklich zufrieden sind. Hier könnte sich ein Design zum Schutz Ihrer Entwürfe anbieten.

Ausgeschlossen vom Designschutz sind aber beispielsweise Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich technisch bedingt sind – dafür sind nämlich die technischen Schutzrechte, also zum Beispiel Patente und Gebrauchsmuster, vorbehalten.

Es ist eigentlich ganz einfach: in beinahe jedem Land der Welt.

Es gibt eine ganze Palette zwischenstaatlicher Verträge, mit denen der gewerbliche Rechtsschutz international weitgehend harmonisiert wurde. Sie können also in Deutschland Schutzreche erwerben – diese prüft, erteilt, trägt ein und verwaltet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – aber auch auf europäischer oder internationaler Ebene. Oder aber, falls Sie Ihr Produkt beispielsweise nur in Aserbaidschan auf den Markt bringen möchten, auch direkt dort. Für europäische Schutzrechte sind das EPA, das EUIPO und das gemeinschaftliche Sortenamt zuständig. Für internationale Schutzrechte das internationale Büro, das bei der WIPO eingerichtet ist.

Die meisten Länder der Welt erkennen darüber hinaus das sogenannte Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft an (PVÜ), das es Ihnen ermöglicht, zunächst in Deutschland oder Europa anzumelden und sich dann – je nach Schutzrechtsart – 6 oder 12 Monate Zeit zu lassen, um sich zu überlegen, ob Sie Ihr Produkt auch international vermarkten möchten und daher auch in anderen Ländern ein Schutzrecht benötigen.

Sofern Sie ein neuer Mandant sind, bieten wir Ihnen, ob das nun am Telefon, persönlich bei uns vor Ort oder per E-Mail stattfindet, eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Anliegens an. Hier findet zwar noch keine Detailprüfung statt, denn diese ist in der Regel vergleichsweise zeitintensiv, dafür aber erhalten Sie sehr zeitnah von uns eine Rückmeldung mit für Sie relevanten Informationen. Sie dürfen dann entscheiden, wie und ob wir anhand unserer Einschätzung weiter verfahren sollen.

Für Sie entstehen erst nach dieser kostenlosen ersten Einschätzung Kosten. Damit Sie stets die Kontrolle über Ihre Ausgaben haben, erstellen wir Ihnen dann auf Anfrage gerne eine Kostenübersicht.

Eine nachgelagerte Detailprüfung Ihres Anliegens ergibt in der Regel unter dem Strich kein anderes Ergebnis. Dennoch sollten Sie sich bewusst sein, dass eine Ersteinschätzung eine umfassende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. Besonders kleine Details, die aber eine große Tragweite haben können, tauchen häufig erst dann auf, wewnn sich ein Anwalt intensiv mit Ihrer Frage auseinandergesetzt hat.

  1. Sie übermitteln uns Ihr Zeichen (z.B. ein Wort, ein Logo, eine 3D-Grafik) und sagen uns, für welche Produkte oder Dienstleistungen Sie das Zeichen verwenden möchten.
  2. Wir erstellen einen Entwurf für ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
  3. Nachdem Sie uns Ihr OK gegeben haben, reichen wir die Markenanmeldung ein.
  4. Wir kümmern uns um alles Rechtliche und führen den Briefverkehr mit dem Amt – Sie können sich zurücklehnen!
  5. Wir melden uns wieder, wenn die Marke eingetragen wurde oder das Amt einen negativen Bescheid übermittelt hat. In letzterem Fall prüfen wir den Fall rechtlich und unterbreiten Ihnen einen Vorschlag für das weitere Vorgehen.