GEBRAUCHSMUSTER
DIE "KLEINEN PATENTE" - NICHT NUR FÜR KLEINE ERFINDUNGEN.
Das Gebrauchsmuster wird oft als der „kleine Bruder“ des Patents bezeichnet, vor allem wegen der im Vergleich zum Patent halbierten maximalen Laufzeit von nur 10 Jahren. Auch dem Gebrauchsmusterschutz sind nur technische Erfindungen zugänglich. Im Unterschied zu Patenten können mit Gebrauchsmustern jedoch keine Verfahren geschützt werden.
Auch die Schutzvoraussetzungen sind die gleichen wie beim Patent. Anders als bei Patenten stellt jedoch eine Beschreibung oder Benutzung der Erfindung durch den Erfinder (oder seinen Rechtsnachfolger, z.B. den Arbeitgeber) keinen zu berücksichtigenden Stand der Technik dar. Wenn „versehentlich“ eine Erfindung nach außen gedrungen ist, stellt ein Gebrauchsmuster somit häufig die letzte Möglichkeit dar, die Erfindung noch wirksam zu schützen.
Im Eintragungsverfahren werden vom Deutschen Patent- und Markenamt die Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit) nicht geprüft. Dadurch ist der Gebrauchsmusterschutz einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen als ein Patentschutz. Diese Prüfung wird vom Patentamt nachgeholt, wenn das Gebrauchsmuster durchgesetzt werden soll. Vor einer Durchsetzung sollte der Inhaber deswegen selbst Recherchen durchführen, um die Schutzfähigkeit bewerten zu können.
WAS WIR FÜR SIE LEISTEN
Wir beraten Sie bei der Entscheidung, ob eine Gebrauchsmusteranmeldung aussichtsreich und im Vergleich zu einer Patentanmeldung zweckmäßiger ist, und arbeiten gegebenenfalls die Gebrauchsmusteranmeldung aus.
Außerdem übernehmen wir die Verwaltung und Verlängerung Ihrer Gebrauchsmuster, unterstützen Sie im Falle von Angriffen auf Ihre Gebrauchsmuster oder auf Gebrauchsmuster von Wettbewerbern und beraten Sie in allen mit der Verletzung von Gebrauchsmustern zusammenhängenden Fragen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der eventuell notwendigen Recherche und bewerten die Schutzfähigkeit Ihres Gebrauchsmusters.